Wertermittlungsmethoden
Bei der Bundesärztekammer-Methode wird auf Basis der Vergangenheitswerte der Praxiswert ermittelt. Dieser besteht aus dem Goodwill (ideeller Wert) und dem Substanzwert (Verkehrswert der Geräte, Einrichtungsgegenstände etc. gemäß Anlagenverzeichnis). Für den Goodwill wird der übertragbare Gewinn (Umsatz – Kosten) um ein kalkulatorisches Arztgehalt reduziert, das Ergebnis wird mit einem Prognosemultiplikator multipliziert.
Bei der Anwendung des Marktwertverfahrens bzw. der Bewertung mit Multiplikatoren erfolgt die Ermittlung des Unternehmenswertes durch die Verwendung aktueller Marktpreise. Der gesuchte unbekannte Wert des Bewertungsobjektes wird aus den aktuellen bekannten Preisen vergleichbarer Objekte (Transaktionen), in Verbindung mit den Vergangenheitswerten des zu übernehmenden Objektes, abgeleitet (ggf. unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen), bspw. „1 x Umsatz“ oder „5 x EBITA“.
Im Gegensatz zu den vorherigen Methoden, werden sowohl beim Ertragswertverfahren als auch bei der Discounted-Cash-Flow-Methode die in der Zukunft erwarteten finanziellen Überschüsse (Cash-Flow) zur Wertermittlung herangezogen.
Bewertungsgrundlage stellen somit geplante Einnahmen-, Ausgaben- und Investitionsströme unter Beachtung spezifischer Umfeldszenarien und Simulationen dar. Dabei wird eine sogenannte „ewige Rente“ unterstellt (d.h. unbegrenzter Fortbestand des Unternehmens). Die ermittelten Überschüsse werden dann zu einem festgelegten Zinssatz auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst. Bei der Wertermittlung nach diesen beiden Methoden erfolgt keine Trennung zwischen Goodwill und Substanzwert.
Durch die Abzinsung aller künftigen Überschüsse, kann sich ein nicht marktkonformer Praxiswert ergeben. Aus diesem Grund wurde das Modifizierte Ertragswertverfahren entwickelt. Dabei wird der Betrachtungszeitraum der Wertermittlung begrenzt (üblicherweise auf 2 bis 5 Jahre). Abweichend vom Ertragswertverfahren muss dann noch der abgezinste Substanzwert hinzuaddiert werden. Um der Problematik des nicht marktkonformen Praxiswertes zu begegnen, kann im DCF-Verfahren anstelle der ewigen Rente ein Endwert angenommen werden. Dieser Wert unterstellt, dass am Ende mindestens zu diesem Wert verkauft werden kann.